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Tipps und Infos zum Digitalen Nachlass, Umgang mit geerbten Daten

Was bleibt von uns, wenn wir sterben? Ideologisch, physisch, virtuell? Ob emotionale Tagesverfassung oder Weltanschauung – auf die Frage nach dem Verbleib digitaler Daten nach dem Tod gibt es wie in der Realität klare Regeln.

Viele Menschen leben zwischen sozialen Medien, Familie und Internet. Texte, Videos, Fotos werden hochgeladen und verbleiben auf den unzähligen Plattformen. Aber was darf mit den Daten nach dem Tod passieren und wie ist dieser digitale Nachlass schon zu Lebzeiten richtig zu regeln?
Entscheidend ist wie beim Testament die Frage: Was will ich? Über den Tod hinaus in den Profilen weiterleben und damit Menschen erinnern? Was passiert mit defekten elektronischen Geräten und deren Daten nach dem Ableben?

Was ist ein digitaler Nachlass?

Jeden Tag sterben in Deutschland rund 2.600 Menschen. Das heißt, alle paar Minuten stoppt die Atmung bei einem Instagram- oder Facebook-Nutzer. Was mit seinen Fotos und Posts passieren soll, hat er nicht entschieden. Blogs, Chats, Kommentare, Nachrichten und Bestellungen hinterlassen online Spuren, die kaum überschaubar sind. Nach dem Ableben müssen sie mühevoll rekonstruiert werden. Die Summe dieser virtuellen Hinterlassenschaft wird als „digitaler Nachlass“ bezeichnet. Bei vielen Anwendern des World Wide Web bleibt dieser ungeklärt. Für Erben eine schwierige Situation, denn in den meisten Fällen fehlen Zugänge und die Übersicht.

Was zählt zum digitalen Nachlass?

Zum Vermögen des Verstorbenen gehören auch immaterielle Rechte, die einen digitalen Hintergrund haben. Gesetzlich wird dieses Vermögen – egal ob real oder virtuell – als Nachlass bezeichnet. Dabei handelt es sich um datenbezogene Rechtsansprüche, die sich auf allen Arten von Datenträgern befinden und im Besitz des Erblassers waren. Festplatten, Computer, CDs sowie die Nutzungsrechte an solchen Daten sind davon betroffen. Ebenso unter das digitale Erbe fallen Inhalte, die etwa auf WhatsApp, Facebook & Co im Auftrag des Toten auf den Servern der Internetdienste gespeichert sind. All diese Dinge können laut Bundesgerichtshof gemeinsam oder getrennt voneinander vererbt werden. Eine geeignete Vorsorge mit Angehörigen oder einer Vertrauensperson zu treffen, schafft für alle Betroffenen Klarheit.

Hinterbliebene in der Pflicht – wem steht der digitale Nachlass zu?

Alle Rechte des Verstorbenen an seinen oder fremden Daten gehen im Fall des Todes automatisch an die Erben über. Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, wird der Nachlass als gemeinschaftliches Erbe bewertet. Alle zusammen bilden eine Erbgemeinschaft, die als rechtliche Einheit auftritt. Als Erbe kann sich gegenüber einem Nachlassverwalter nur bezeichnen, wer durch den Verstorbenen am Wege eines Testamentes oder Erbvertrag Vermögenswerte zugewendet bekommt. Hat der Erblasser nicht seine persönlichen Erben bestimmt, regelt die gesetzliche Erbfolge den jeweiligen Anspruch. Sind Verwandte und Ehepartner begünstigt, werden die Angehörigen in Erben unterschiedlicher Rangordnung unterteilt. Voraussetzung dafür ist, das Erbe auch anzutreten.

Probleme mit Google & Co. vermeiden: Übersicht erstellen, Zugänge verwalten, digitalen Nachlass sicher vererben

Auch wenn man selbst einen guten Überblick über die eigenen Konten bei Google und anderen Anbietern hat, Menschen im nahen Umfeld, fehlt er. Es ist sinnvoll, eine Vertrauensperson mit allen Aufgaben rundum das digitale Leben zu bestimmen. Dies schriftlich in einer Vollmacht festzuhalten, erleichtert nach dem Tod den Umgang mit den sozialen Medien. Eine Übersicht aller Konten inklusive der Kennworte und Benutzernamen hilft nichts zu vergessen. Ist man selbst nicht mehr in der Lage, sich um das digitale Vermächtnis zu kümmern, sollten die Vorkehrungen bereits getroffen sein.

Digitaler Nachlass – vererben mit Umsicht und Pflichten!

Zum digitalen Nachlass zählen nicht nur Konten auf den sozialen Netzwerken. Digitale Güter mit Urheberrechten (E-Book, Softwarelizenzen, gekaufter Content), Shopping und Bezahlkonten (PayPal, eBay- und Amazon-Konten, Online-Bezahldienste, Onlinebanking), sondern auch jede Art von Kommunikation (E-Mail, Postfächer, Cloud-Speicher-Plätze), Webseiten und herkömmliche Dateien auf Geräten (Bilder, Videos, Dokumente, Präsentationen, Audiodateien). Jeder materielle und immaterielle Vermögenswert sollte aufgelistet im Testament vermerkt sein. Kommt es zu Streitigkeiten, beseitigt der Erbschein jede Verunsicherung, nämlich auch im Fall von Computern, Smartphones oder Tablets, die nicht mehr funktionieren. Eine Rekonstruierung von Daten ist nur unter Vorlage eines Nachweises oder Erbscheins möglich. Wer nur unter Einhaltung bestimmter Pflichten vererben möchte, kann auch Bedingungen an das Erbe knüpfen wie zum Beispiel die Pflege und Aufrechterhaltung von digitalen Inhalten, die zu Lebzeiten erschaffen wurden.

Daten geerbt, was tun?

Sie haben vier Möglichkeiten als Erbe von Daten mit dem digitalen Nachlass umzugehen:

  1. Erhaltung
  2. Löschung
  3. Archivierung
  4. Übertragung an Dritte

Je konkreter Verstorbene festlegen, was mit ihren digitalen Daten geschehen soll, desto selbstbestimmter kann das im digitalen Raum verbleibende Bild einer Person auch nach ihrem Ableben erhalten bleiben.

1. Schritt – Bestandsaufnahme


Ob das Alter Ego über den Tod hinaus online sichtbar bleibt, entscheidet der letzte Wille. Persönliche Daten im Internet können weiterhin gepflegt und mit der wichtigen Information des Sterbedatums inklusive der Umstände ergänzt werden.

2. Schritt – Liste mit Onlinemitgliedschaften erstellen


Profile, Benutzernamen und Zugangsdaten sind die halbe Miete. Gibt es im Nachlass keine Aufzeichnungen darüber und der Zutritt zu Onlinedepots, Kryptowährungen & Co. bleibt verschlossen, hilft eine professionelle Datenrettung zur Datenwiederherstellung bei defekten Geräten, kaputten Laufwerken oder anderen nicht funktionierenden Speichermedien aus dem Erbe.

3. Schritt – Vermögenswerte evaluieren


Sie wissen aus Gesprächen mit dem Erblasser von einer digital verwalteten Vermögensexistenz, in den physischen Unterlagen erscheint jedoch keine Information darüber? Legen Sie die digitale Spurensuche in professionelle Hände. Die Datenrettung auf Speichermedien und Datenträgern ist Ihre Chance, vollständige Dokumente zu erhalten, die Sie zum Übertrag von Vermögen berechtigen.

Umgang mit Datenrettung von geerbten Daten & Datenträgern

Was tun, wenn Datenträger defekt sind oder unzugänglich? Gelangen Sie zu Ihrem Recht!

Die forensische Datenermittlung und Datenrettung sind zwei Möglichkeiten, die Sie als rechtmäßiger Erbe in Anspruch nehmen können. Beide Methoden widmen sich der Wiederherstellung von kaputten Datenträgern wie Flashspeichern, Festplatten, HDD, SSD, RAID, NAS oder herkömmlichen Speichermedien. Auch bei verschlüsselten Daten besteht unter Umständen, diese durch eine Fachfirma für Datenrettung zu entschlüsseln.

Achtung: Dazu ist ein Nachweis notwendig, der Sie als Erbe ausweist, um den Zugriff auf Daten zu erhalten. Wir begeben uns für Sie auf Spurensuche!

Wie ist ein digitaler Nachlass zu organisieren?


Urheberrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte oder die Rechte von Dritten – diese Rechtsgebiete sind bei einem digitalen Nachlass involviert. Für virtuelle Güter besteht im deutschen Erbrecht noch keine einheitliche Regelung (Stand 01.2021), vielmehr greift bei eigens verfassten Inhalten oder hochgeladenen Bildern das Urheberrecht. Komplizierter ist die Regel bei Onlinekonten, Depots oder E-Wallets. Theoretisch erben testamentarisch bedachte Hinterbliebene oder in der Erbfolge gereihte Familienmitglieder bestehende Vermögenswerte. Die Herausgabe von Daten wird allerdings durch das Datenschutzgesetz geschützt, Erben erhalten in der Regel keinen Zugang zu den Daten.

Den Digitalen Nachlass regeln: Daran sollten Sie denken!

  • Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihr digitales Vermächtnis.
  • Erstellen Sie eine Übersicht aller Konten, Benutzernamen und Passwörtern.
  • Verwahren Sie diese Liste beim Notar, Rechtsanwalt oder in einem Bankschließfach.
  • Alternativ können Sie die Liste auf einem Passwort-freien USB-Stick speichern.
  • Bestimmen Sie eine Vertrauensperson als digitaler Nachlassverwalter und stellen eine Vollmacht aus.
  • Übergeben Sie die Vollmacht an Ihre Vertrauensperson.
  • Vertrauen Sie Passwörter keiner Organisation an.
  • Bestimmen Sie, was mit Ihrer Hardware und darauf gespeicherten Daten geschehen soll.

Checkliste: Tragen Sie diese Informationen für Ihren digitalen Nachlass zusammen

  • Onlinekonten – Daueraufträge, Vertragsdaten, Guthaben, Zugangsdaten, Nachrichtenverläufe, Verträge, Transaktionslisten
  • E-Mail-Konten – E-Mails, Zugangsdaten, private und berufliche Adressen
  • Onlinedienste – hochgeladene Medien, Zugangsdaten, Nachrichtenverläufe
  • Software as a Service – geschäftliche Daten, Vertragsdetails, Zugangsdaten
  • Hardware – Dokumente, Medien, Projekte
  • Onlineprofile in Netzwerken und sozialen Medien – Zugangsdaten, hochgeladene Medien, Nachrichten, Profilinformationen
  • Onlinelizenzen und andere Besitztümer – Übertragungsregelungen, Vertragsdetails, Zugangsdaten, Kündigungsbestimmungen

Rechte und Pflichten des Nachlassverwalters – der digitale Nachlass in sicheren Händen

Bei der Wahl des Bevollmächtigten hat man freie Hand. Ob Familie, Rechtsanwalt oder bester Freund oder beste Freundin, als Verwalter des digitalen Erbes kann jeder die Verantwortung ablehnen. Es gilt für Erben die Gesamtrechtsnachfolge. Heißt, digitale Vermächtnisse können nicht von realen getrennt werden. Eine Pflicht zur Kündigung von Onlineverträgen aus dem digitalen Nachlass besteht nicht. Erben können weiterhin für den Verstorbenen bezahlen. Finanzielle Verpflichtungen unterliegen nach dem Tod einer Sonderkündigungsregelung. Abgeschlossene Abos bei Onlineservices oder Streamingdiensten können unter Vorlage des Erbscheines oder der Sterbeurkunde vorgenommen werden. Auch Versicherungen des Verstorbenen gehen zuerst auf die Erben über, bis sie mit der Meldung über den Tod automatisch für beendet erklärt werden. Aus der Beendigung des Vertragsverhältnis resultierendes Kapital ergeht an den rechtmäßigen Erben.

Fragen & Antworten

Instagram, Facebook & der Tod - müssen Dienste den Zugang zu Accounts des Verstorbenen gewähren?

Instagram, Facebook, Twitter oder WhatsApp – zum Zeitpunkt des Todes tritt der Erbe des Dienstnutzers an dessen Position in das Nutzungsverhältnis ein. Anbieter von Diensten dürfen in ihren AGB die aktive Verwendung des Kontos daran festmachen, dass es sich bei dem User um eine reale lebende Person handelt. Doch auch die passive Nutzung ist rechtmäßig. Sie steht dem Erben zu und damit ist der Zugriff auf Kontoinhalte, Passwörter und dort gespeicherte Nachrichten und Bilder auszufolgen. Entsprechend gibt es vom BGH (Bundesgerichtshof) ein wegweisendes Urteil Az. III ZR 183/17 vom 12. Juli 2018. Der Zugangsanspruch des Erben ist darauf gerichtet, dass er in derselben Art und Weise Kenntnis auf den Inhalt nehmen darf, wie es dem Nutzer möglich war.

Vorsorge treffen: Ist es möglich den digitalen Nachlass getrennt von realen Werten unter Erben aufteilen?

Dem Erblasser steht die Option offen, in seinem letzten Willen mehrere Personen gleichzeitig als Erben zu bestimmen und die Aufteilung der Erbmasse unter ihnen zu definieren. Werden im Wege des Vermächtnisses Nachlassgegenstände an Dritte überlassen, handelt es sich hierbei um Vermächtnisnehmer. Physische Werte können unabhängig von digitalen aufgeteilt werden. Hilfreich im Umgang mit Google und vielen anderen Diensten ist eine frühzeitig ausgestellte Vollmacht, die Benennung eines Nachlasskontaktes oder einer Vertrauensperson sowie ein Überblick zu allen digitalen Konten, Passwörtern und Verpflichtungen wie beispielsweise Abos.

Kann der Inhaber von Nutzerkonten zu Lebzeiten rechtmäßige Erben für den digitalen Nachlass bestimmen?

Wer Ansprüche vererben möchte, kann dies frühzeitig vertraglich vereinbaren. Es liegt prinzipiell in der Entscheidungssouveränität des Nutzers, wie er seinen Nachlass verwalten und dafür Vorsorge treffen möchte. Daher ist es sinnvoll, digitales Vermögen in die Regelung des Testamentes einzubinden. Im Todesfall ermöglicht Facebook beispielsweise zwei Optionen: löschen oder Gedenkzustand. Wer zu Lebzeiten eine Vertrauensperson bestimmt und dem Nachlasskontakt eine Vollmacht ausstellt, kann selbst Vorsorge treffen, was mit den Konten in den sozialen Netzwerken geschehen soll. In den Gedenkzustand versetzte Profile erscheinen nicht öffentlich. Um Accounts vollständig zu löschen, muss eine Sterbeurkunde des Verstorbenen vorgelegt werden.

Autor: Stefan Berger
Stefan Berger ist seit Ende der 90er Jahre in der IT-Branche zugegen. Seine Spezialgebiete sind IT-Sicherheit, Datenrettung und IT-Forensik im Zusammenhang mit Datenwiederherstellung. Für RecoveryLab.de schreibt er als Experte Fachartikel und Serviceartikel, um Betroffenen von Datenverlust ein sinnvolles und umfangreiches Hilfsangebot zur Wiederherstellung von Daten zu ermöglichen.

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